AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Anbieter:

SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH
Heckweg 5
59469 Ense-Waltringen

 -im Folgenden “SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH” genannt

§ 1 Allgemeines/Geltung

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(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH schließt ausschließlich mich Unternehmern Verträge ab. Verbraucher zählen nicht zu den Kunden. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Regelungen und Informationen zum Vertragsschluss

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(1) Alle Angebote von SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar.

(2) Verträge können telefonisch, per E-Mail, per Fax, per Brief oder präsent abgeschlossen werden.

(3) Die Annahme des Angebots durch SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH erfolgt durch gesonderte Auftragsbestätigung, Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Ware.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben Zeichnungen, Werkzeuge, Druck-, Stanz- oder Prägestücke und Sondervorrichtungen, die wir anfertigen, unser Eigentum.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

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(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden/mitgeteilten Preise. Verpackungs- und Versandkosten werden, soweit solche erhoben werden, zuzüglich berechnet. Für den Fall der Bestellung aus dem Ausland fallen ggf. der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH nicht bekannte Kosten oder Steuern an, wie z.B. (Einfuhr-)Zölle oder Bearbeitungsgebühren für die Zahlung. Hierbei handelt es sich nicht um Kosten, die über die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH abgeführt oder in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind vom Kunden zu tragen.

(2) Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH akzeptiert die auf der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsarten. Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH stellt dem Kunden für die bestellte Ware eine Rechnung aus, die ihm in Textform spätestens mit Warenlieferung übersandt wird.

(3) Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Kunden zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien  (das sind insbesondere Rohstoffe, Holzwerkstoffe & Verpackungsmaterial) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

(4) Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

§ 4 Verpackungs- und Versandkosten, Gefahrübergang

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(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH. Versandkosten werden zzgl. berechnet.

(3) Der Kunde trägt die Lagerkosten nach Gefahrübergang. Bei Lagerung durch die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 5. Lieferung und Lieferzeiten

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(1) Lieferungen erfolgen ab 59469 Ense-Waltringen.

(2) Von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH gegenüber nicht nachkommt.

(4) SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH vom Vertrag zurücktreten.

§ 6. Erfüllungsort und Abnahme

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(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 59469 Ense-Waltringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung

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(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist. Auf Verlangen von SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH nach ihrer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH gehemmt.

(5) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(6) Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens durch die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH werden durch vorstehende Gewährleistungsregelungen nicht eingeschränkt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

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(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH als Hersteller erfolgt und die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH einzuziehen. Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH hinweisen und die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH.

(8) Die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Umgang mit Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen und Umverpackungen

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(1) Verpackt die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH Ware im Auftrag des Kunden ist dieser verpflichtet die Entsorgung der Verkaufsverpackung gemäß den Bestimmungen im Verkaufsland zu gewährleisten. Von einer Verpackung im Auftrag des Kunden ist immer dann auszugehen, wenn die Beschriftung in seinem Namen oder nach seinen Angaben erfolgt.

(2) Für Lieferungen nach und innerhalb von Deutschland gilt für den Umgang mit Transportverpackungen und Umverpackungen, die nur in Deutschland anfallen, folgendes: 

a) Der Kunde ist verpflichtet, der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die bei den Lieferungen anfallenden Transportverpackungen und Umverpackungen zurückzugeben. Diese Rückgabe kann nach vorheriger Vereinbarung bei der Lieferung oder zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt (zum Beispiel bei der nächsten Lieferung) erfolgen. Im letzten Fall ist der Kunde verpflichtet, der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH innerhalb von 8 Wochen ab Lieferung einen Zeitpunkt mit einem Vorlauf von mindestens 14 Werkstagen in Textform zu nennen.

b) Die Transportverpackungen und Umverpackungen sind restentleert und vom Kunden nach Leichtverpackungen (Kunststoff und Metall), Papier und Holz getrennt zur Abholung bereitzuhalten und der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH in zum Transport geeigneten Sendungs-/Transporteinheiten zu übergeben. Der Übergabeort muss leicht zugänglich und mit üblichen Transportmitteln (insb. LKWs) erreichbar sein.

c) Die Parteien können abweichend hiervon schriftlich vereinbaren, dass der Kunde die Umverpackungen und Transportverpackungen im Einklang mit den Vorgaben des Verpackungsgesetzes weiterverwendet oder fachgerecht verwertet. In diesem Falle handelt der Kunde als Beauftragter der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH im Sinne von § 662 BGB. Er ist verpflichtet, der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die erfolgte Weiterverwendung bzw. Verwertung schriftlich zeitnah zu bestätigen. Beweiskräftige Dokumente hierüber muss er aufbewahren und bei Bedarf zur Verfügung stellen. Der Kunde darf nicht ohne Vereinbarung oder Genehmigung der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH selbst entscheiden, die Transportverpackungen und Umverpackungen weiterzuverwenden oder zu verwerten.

d) Falls die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die Rücknahme zweimal trotz vereinbartem Termin oder fristgerechter Aufforderung schuldhaft versäumt, ist der Kunde berechtigt, abweichend von lit. c die Transportverpackungen und Umverpackungen selbst weiterzuwenden oder gesetzeskonform zu verwerten. In diesem Falle unternimmt er eine Geschäftsführung ohne Auftrag und die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH wird ihm gem. § 670 BGB seine Aufwendungen ersetzen. Ein schuldhaftes Versäumnis liegt insbesondere nicht vor, wenn einer der Gründe von § 5 Abs. 4 gegeben ist.

e) Wenn der Kunde der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH die Transportverpackungen und Umverpackungen schuldhaft nicht zurückgibt und auch nicht selbst einer Weiterverwendung oder Verwertung zuführt, ist er verpflichtet, die der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH daraus entstehenden Schäden (inkl. zu zahlender Bußgelder) zu ersetzen.

§ 10 Schutzrechte, Freistellung, Unterlagen

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(1) Werden Waren nach Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder sonstige Beschreibungen und Angaben des Kunden hergestellt, so stellt der Kunde die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung (beispielsweise das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte betreffend) ergeben. Der Kunde stellt die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH in diesem Fall klag- und schadlos.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH in Fällen des § 10 (1) unverzüglich darüber zu informieren, dass Dritte Rechte behaupten oder geltend machen. Maßnahmen, wie Anerkennung, Vergleichsverhandlungen und Abwehrmaßnahmen sind mit der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH abzustimmen. Der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH sind alle notwendigen Informationen auf erste Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH Zeichnungen, Muster und Datenträger überlassen werden und es nicht zu einer Auftragserteilung durch den Kunden kommt, so übersendet die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH diese auf Wunsch und auf Kosten des Kunden zurück, anderenfalls ist die SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebots bzw. dessen Ablehnung zu vernichten.

(4) Die Übertragung von Rechten an den von der SEVERIN Holz und Kunststoff GmbH erstellten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen bedarf der gesonderten Vereinbarung.

§ 11 Schlussbestimmungen

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(1) Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt insbesondere für den bereits geschlossenen Vertrag. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Anderes gilt nur, wenn in diesem Fall das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt. Dann ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand 59469 Ense-Waltringen vereinbart.

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